Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,739
BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,739)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1980 - IV ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,739)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1980 - IV ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erbausgleich - Verfassungswidrige Bevorzugung des nichtehelichen vor dem ehelichen Kind - Schaffung von gleichen Bedingungen für nichteheliche Kinder durch das Nichtehelichengesetz - Gefährdung des Familienunterhalts ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1934d, 1934e, § 2333 Nr. 5, §§ 2336, 2338a
    Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen Erbausgleich; Ausschluß des nichtehelichen Abkömmlings von der gesetzlichen Erbfolge; Entziehung des Pflichtteils

  • ibr-online
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 109
  • NJW 1980, 936
  • MDR 1980, 476
  • JR 1980, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Diesem Verfassungsauftrag liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die unehelichen Kinder herkömmlich ungünstigere Lebensbedingungen vorfinden als die ehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280, 283).

    Art. 6 Abs. 5 GG verfolgt das Ziel, diesem Zustand ein Ende zu setzen und für die unehelichen Kinder in Zukunft "die gleichen Bedingungen" zu schaffen, wie eheliche Kinder sie vorfinden (BVerfGE 8, 210, 215 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]; 17, 280, 283; 22, 163, 173 [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 23/64]; 25, 167, 183).

    Damit ist nicht gesagt, daß eine schematische rechtliche Gleichstellung herbeigeführt werden müßte oder dürfte (BVerfGE 17, 280, 284).

    Die unterschiedliche Ausgangslage kann es vielmehr rechtfertigen oder sogar gebieten, das uneheliche Kind rechtlich anders oder sogar günstiger zu stellen als das eheliche Kind (BVerfGE 17, 280, 284; 25, 167, 183; 26, 44).

    Da Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder und der ehelichen Kinder selbst bestimmt und insofern eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt, scheidet hier eine Prüfung am Maßstab der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie an Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerfGE 26, 44, 60 f.; 17, 280, 283).

    Der dem Gesetzgeber hier zukommende Spielraum endet vielmehr erst dort, wo - gemessen an dem verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG - ein einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE 17, 280, 284).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Die unterschiedliche Ausgangslage kann es vielmehr rechtfertigen oder sogar gebieten, das uneheliche Kind rechtlich anders oder sogar günstiger zu stellen als das eheliche Kind (BVerfGE 17, 280, 284; 25, 167, 183; 26, 44).

    Da Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder und der ehelichen Kinder selbst bestimmt und insofern eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt, scheidet hier eine Prüfung am Maßstab der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie an Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerfGE 26, 44, 60 f.; 17, 280, 283).

    Auch ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor, weil der vermögenslose Vater bereits durch §§ 850 d, 850 c ZPO hinreichend geschützt ist (BVerfGE 26, 44, 65 f.).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Art. 6 Abs. 5 GG verfolgt das Ziel, diesem Zustand ein Ende zu setzen und für die unehelichen Kinder in Zukunft "die gleichen Bedingungen" zu schaffen, wie eheliche Kinder sie vorfinden (BVerfGE 8, 210, 215 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]; 17, 280, 283; 22, 163, 173 [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 23/64]; 25, 167, 183).

    Die unterschiedliche Ausgangslage kann es vielmehr rechtfertigen oder sogar gebieten, das uneheliche Kind rechtlich anders oder sogar günstiger zu stellen als das eheliche Kind (BVerfGE 17, 280, 284; 25, 167, 183; 26, 44).

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Der Senat trägt danach keine Bedenken, § 2333 BGB hier in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und der ganz herrschenden Lehre zumindest analog anzuwenden (Johannes, WM 1970, Beilage 3 S. 12; Palandt/Keidel, BGB 37. Aufl. § 1934 d Anm. 7; Erman/Bartholomeyczik, BGB 6. Aufl. § 1934 d Rdn. 26; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Rdn. 21; Bosch in FamRZ 1972, 169 ff.; Odersky, NEhelG 4. Aufl. S. 501 Anm. IV 4 zu § 1934 d; a. A.: Körting, NJW 1970, 1526 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68] und 1971, 22).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    In mindestens ebenso starkem Maße ist vielmehr auch auf die vielfältige materielle und immaterielle Förderung Bedacht zu nehmen, die ein eheliches Kind im allgemeinen während seines ganzen Lebens bis hin zu den Zuwendungen von Todes wegen von seiner Familie erfährt (BVerfGE 44, 1, 20).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Art. 6 Abs. 5 GG verfolgt das Ziel, diesem Zustand ein Ende zu setzen und für die unehelichen Kinder in Zukunft "die gleichen Bedingungen" zu schaffen, wie eheliche Kinder sie vorfinden (BVerfGE 8, 210, 215 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]; 17, 280, 283; 22, 163, 173 [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 23/64]; 25, 167, 183).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    Art. 6 Abs. 5 GG verfolgt das Ziel, diesem Zustand ein Ende zu setzen und für die unehelichen Kinder in Zukunft "die gleichen Bedingungen" zu schaffen, wie eheliche Kinder sie vorfinden (BVerfGE 8, 210, 215 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]; 17, 280, 283; 22, 163, 173 [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 23/64]; 25, 167, 183).
  • Drs-Bund, 09.05.1969 - BT-Drs V/4179
    Auszug aus BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
    In der Begründung zu der vom Rechtsausschuß des Bundestages in das Gesetz eingefügten Vorschrift heißt es hierzu (Schriftlicher Bericht zu Bundestagsdrucksache V/4179 S. 6):.
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auch das Landgericht hielt die Bestimmung unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1934d BGB (BGHZ 76, 109 ) für verfassungsmäßig.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme auf seine bisher einzige Entscheidung zum vorzeitigen Erbausgleich hingewiesen (BGHZ 76, 109 ), in der er § 1934d Abs. 1 BGB für verfassungsmäßig erachtet hat.

    Die Rechtsprechung hat allgemein in Anlehnung an die gesetzgeberische Motivation, § 1934d BGB stelle einen Ausgleich für den einem ehelichen Kind gewöhnlich zukommenden, beim nichtehelichen Kind aber regelmäßig fehlenden Rückhalt in der väterlichen Familie dar, die Vorschrift für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BGHZ 76, 109 ; KG, FamRZ 1973, S.51f; OLG Oldenburg, FamRZ 1973, S.550f; LG Waldshut-Tiengen, FamRZ 1976, S.372 [373]).

    Gemeint sei in Art. 6 Abs. 5 GG vielmehr der "Normalfall" des ehelichen Kindes, das in einer gesunden Ehe lebe und unter ähnlichen Schwierigkeiten wie das uneheliche Kind gerade nicht zu leiden habe (BGHZ 76, 109 [113 f.]).

    Soweit eine gleiche Behandlung auch für solche Kinder gefordert wird, die zwar ehelich geboren, aber durch eine spätere Auflösung der Familiengemeinschaft ebenfalls in eine ungünstigere Position für den Start ins Leben geraten sind, ist dies weitaus überwiegend auch nur als ein gesetzgeberisches Reformanliegen verstanden worden (vgl. Rupp-v Brünneck, StAZ 1970, S. 226 [235]; Bosch, ua FamRZ 1970, S. 497 [503]; BGHZ 76, 109 [114]).

    Der vorzeitige Erbausgleich ist zwar gesetzessystematisch im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesiedelt, ähnelt aber als Auswirkung der Vater-Kind-Beziehung nach seiner Zweckrichtung (Starthilfe) und seiner Ausgestaltung (Orientierung am Unterhalt) eher einem familienrechtlichen Ausstattungsanspruch (vgl. BGHZ 76, 109 [114 f.]).

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachträglich geändert oder ergänzt werden können - das letztere ist hier zumindest in einem Punkt geschehen - beträchtlich weniger Sicherheit für eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich geführte und verwahrte Gerichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl. dazu BGHZ 80, 242, 246 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 4/80] und 246, 251; 76, 109, 117; 47, 68, 70 ff.) damit nicht genügen (vgl. auch Colmar, Recht 1914 Nr. 1292).
  • OLG Köln, 25.02.2008 - 2 W 80/07

    Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Berufung auf

    Mit seiner dafür gegeben Begründung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1980 (BGHZ 76, 109 ff. = NJW 1980, 936 ff.).

    Er hat hieraus gefolgert, einem nichtehelichen Abkömmling des Erblassers könne nach dieser Bestimmung der Pflichtteils nicht ("... keinesfalls ...") entzogen werden, wenn zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling keinerlei Beziehungen bestanden haben, weil dann eine Beeinträchtigung der Familienehre des Erblassers durch das Verhalten des Abkömmlings nicht in Betracht komme (BGH NJW 1980, 936 [938]; vgl. auch OLG Hamburg, NJW 1988, 977 [978]; Erman/ Schlüter, BGB, 11. Aufl. 2004, § 2333, Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl. 2008, § 2333, Rdn. 7).

  • BGH, 19.11.1985 - IVa ZR 145/84

    Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater;

    Der erkennende Senat hat den Geldanspruch aus § 1934 d BGB in BGHZ 76, 109, 114 f. [BGH 23.01.1980 - IV ZR 152/78] dahin beschrieben, er sei zwar formal im Erbrecht geregelt, ähnele aber nach seiner Funktion (»Starthilfe«) und seiner Ausgestaltung eher einem familienrechtlichen Ausstattungsanspruch; das Bundesverfassungsgericht hat sich dem in BVerfGE 58, 377, 399 angeschlossen.

    Vielmehr setzt ein solcher Anspruch zumindest im Grundsatz gerade ein (»vorzeitig auszugleichendes«) Erbrecht des Kindes voraus; das hat der Senat für den Fall der Pflichtteilsentziehung bereits entschieden (BGHZ 76, 109, 116) [BGH 23.01.1980 - IV ZR 152/78] und kann z. B. bei Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB) und Erbverzicht (§ 2346 BGB) des nichtehelichen Kindes nicht anders sein.

  • OLG Hamburg, 11.06.1987 - 10 U 132/86

    Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung; Berechtigtes Interesse des Erblassers an

    Darüber hinaus ist zu beachten, daß sein Lebenswandel nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schutzwürdige Interessen des Erblassers verletzen muß, die mit dem Begriff Familienehre beschrieben worden sind (BGHZ 76, 109, 118 = FamRZ 1980, 339 ff; vgl. Dieckmann in Soergel, BGB 10. Aufl. § 2333 Rdn. 6 mwN).

    Zwar kann offenbleiben, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Pflichtteilsentziehung gegenüber einem nichtehelichen Kind (BGHZ 76, 109, 118 = FamRZ 1980, 339 ff; kritisch Dieckmann, aaO § 2333 Anm. 6 mwN), wonach eine Beeinträchtigung der Familienehre nicht in Betracht kommen kann, wenn keine familiären Beziehungen bestanden haben, für den Streitfall zu folgen ist.

  • LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07

    Pflichtteilsrechtsentziehung wegen der Führung eines ehrlosen und unsittlichen

    Entgegen einer früheren, möglicherweise missverständlich formulierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.01.1980 - IV ZR 152/78) geht die Kammer hier nicht davon aus, dass ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Nr. 5 BGB nur dann möglich ist, wenn der Abkömmling unmittelbar in den Interessenkreis des Betroffenen eingreift, was zwingend eine bestehende Beziehung zwischen beiden erfordert.
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1985 - 7 W 33/85
    Aus dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG, der Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung ist, und in subjektiver Hinsicht die Verbürgung eines Grundrechts für das nichteheliche Kind enthält (vgl. BVerfGE 8, 210, 216 f; 22, 163, 172; 26, 44, 60; 36, 126, 133), folgt die gesetzgeberische Verpflichtung, eine angemessene Beteiligung des nichtehelichen Kindes an dem väterlichen Nachlaß sicherzustellen, ohne daß damit eine schematische erbrechtliche Gleichstellung mit den ehelichen Kindern herbeigeführt werden müßte (vgl. BVerfG FamRZ 1982, 136, 138; BGHZ 76, 109, 112, jeweils mwN).
  • OLG Nürnberg, 15.05.1985 - 9 U 2/85

    Rechte des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich

    Die Bevorzugung des nichtehelichen Kindes durch den Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich vor dem ehelichen Kinde, dem dieser Anspruch nicht zukommt, ist in dem Gesetzgebungsverfahren klar erkannt worden, und von dem Gesetzgeber gewollt (BGH NJW 1980, 936).
  • KG, 12.02.1986 - 24 U 3539/85

    Nichteheliches Kind; Erbe; Erbausgleich; Frist; Unbeziffert; Beziffert

    An die Klarheit und inhaltliche Bestimmtheit des Erbausgleichsverlangens dürfen im Interesse des Kindes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (so auch Leipold in MünchKomm, BGB § 1934d Rdn. 16), denn die durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Vorschrift des § 1934d bezweckt allein, das Wohl des nichtehelichen Kindes zu fördern: Sie will dem Kind nach der Art eines familienrechtlichen Ausstattungsanspruchs (BGHZ 76, 109, 111 ff, 115 = FamRZ 1980, 339, 340, 341; KG FamRZ 1973, 51) eine finanzielle Hilfe zu der Existenz- oder Familiengründung verschaffen.
  • OLG Köln, 29.10.1981 - 14 UF 13/81
    Selbst wenn man, wie der Bundesgerichtshof, den Versorgungsausgleich nicht dem ehelichen Güterrecht zuordnet, sondern nur als Scheidungsfolge ansieht (BGH FamRZ 1980, 29, 30 = BGHF 1, 621; a.M. Schack, FamRZ 1980, 339), wäre zu bedenken, ob hierdurch nicht der Anspruch auf die Morgengabe jedenfalls der Höhe nach beeinflußt werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht